FAQ

Gern können Sie bei uns telefonisch einen Termin zur Besichtigung der Räume und zur Erstberatung vereinbaren. Ebenso bieten wir nach Terminabsprache einen kostenlosen und unverbindlichen Probe- oder „Schnuppertag“, bei dem Sie unser Angebot und andere Tagesgäste kennen lernen können.
Wenn sich der Gesundheitszustand unserer Gäste stabilisiert oder der Wunsch nach einem Auszug aus dem Hospiz besteht, ist dies selbstverständlich möglich. Bei einem erneuten Einzug wird eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zur Feststellung der Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V benötigt. Das nächste freiwerdende Gästezimmer wird dann zur Verfügung gestellt.
Sofern es gesundheitlich unbedenklich und zum Wohlergehen des Gastes beiträgt, kann das Hospiz tagsüber für mehrere Stunden verlassen werden. Auch eine Übernachtung außerhalb ist möglich. Leider können wir mehrere Übernachtungen in der Reihe nicht gestatten, da dann die Kostenerstattung Ihrer Krankenkasse entfällt. Weil unserem Personal immer die bestmögliche Versorgung und Betreuung für unsere Gäste am Herzen liegt bitten wir, das Verlassen des Hospizes immer mit den hauptamtlichen MitarbeiterInnen abzusprechen.
Haustiere sind zu Besuch grundsätzlich erlaubt. Auch der Einzug eines Haustieres ist in Absprache mit den hauptamtlichen Mitarbeiter*innen möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die anderen Gäste des Hauses dürfen dadurch nicht in ihrer Ruhe gestört sein. Die Tiere müssen gesund und die den Hygienevorschriften entsprechenden notwendigen Impf- und Vorsorgemaßnahmen erfüllt sein. Die Verpflegung und Versorgung des Tieres ist für die durchgehende Zeit des Hospizaufenthaltes von Ihnen geregelt und gehört nicht zum Aufgabenbereich der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen. Die Verpflegung und Übernahme des Haustieres nach dem Versterben des Gastes muss im Vorfeld geklärt sein.
Bei der Finanzierung der Pflegeplatzkosten tritt das sog. Subsidiaritätsprinzip unseres Sozialversicherungssystems ein, welches besagt, dass der Staat dann unterstützen soll, wenn das Individuum, die kleinste Gruppe oder die kleinste Organisationsebene keine Möglichkeit hat, eine Aufgabe selbst zu übernehmen. Sollten Sie oder Ihr/e Angehörige/r die Kosten für den Pflegeheimplatz nicht selbst bestreiten können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf (ergänzende) Leistungen der Sozialhilfe zu stellen. Inwiefern sich das Sozialamt an den Kosten beteiligt, wird dann im Einzelfall geprüft und ist abhängig von diversen Kriterien. Falls Sie weitere Informationen benötigen, sprechen Sie uns gern an.
Die anfallenden Kosten sind einrichtungsabhängig und unterscheiden sich vor allem in Hinblick auf die angebotenen Leistungen, die Lage und die Ausstattung. In Ballungsräumen sind Pflegeheimkosten in der Regel höher, als in ländlichen Gegenden. Auch haben die Pflegeeinrichtungen in der Regel auf ihren Internetpräsenzen eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten aufgelistet. Zu den Kosten ein kleiner Exkurs: Die Preise für einen Pflegeplatz gestalten die Pflegeeinrichtungen nicht allein. Diese werden über sog. Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern, dem Landkreis und dem Landschaftsverband (hier Westfalen-Lippe) ausgehandelt. Die Bestandteile der Pflegesatzverhandlungen sind in erster Linie die Pflegeleistungen, d.h. die Kosten, die für die erbrachte Pflege aufgewendet werden müssen. Zum anderen sind hier aber auch die Kosten für Unterkunft/Verpflegung, die Investitionskosten sowie die Ausbildungsumlage relevant. Generell müssen sich die Preise „am Durchschnitt“ aller Einrichtungen sowie an den tatsächlichen Kosten der Pflegeeinrichtung orientieren. Beispielsweise sind die Preise einer Pflegeeinrichtung etwas höher, wenn die Mitarbeitenden nach Tarif bezahlt werden, viel Personal zur Verfügung steht und Maßnahmen zur Modernisierung umgesetzt worden sind (uvm.). So könnte im Einzelnen eine Kostenübersicht im Pflegegrad 3 aussehen: Kostenstelle: Beispiel: pflegebedingte Aufwendungen 2335,- € Unterkunft 650,- € Verpflegung 501,- € Vergütungszuschlag Ausbildungsumlage (§28 abs. 2 PflBG) 200,-€ Investitionskosten Einzelzimmer 700,-€ = Gesamtkosten 4386,- € (-) Leistungen der Pflegeversicherung (abhängig vom Pflegegrad) -1262,-€ = Eigenanteil Einzelzimmer vor Pflegewohngeld 3124,-€ (-) Pflegewohngeld 700,-€
Die Pflegehilfen sind vielfältig und können Sie bzw. ihre/n Angehörige/n bei der Betreuung unterstützen. Hier sind einige wichtige Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen können: Pflegegeld: Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person aus. Es ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Pflegesachleistung: Dies ist eine Leistung, die von einem für Sie tätigen Dienstleister in Anspruch genommen werden kann. Wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt, rechnet dieser bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Pflegekasse ab. Bei privat Versicherten gilt das Kostenerstattungsprinzip. In einer Pflegeeinrichtung wird die Pflegesachleistung zur Deckung der pflegerelevanten Kosten verwendet. Leistungen für vorstationäre Angebote: Für den Besuch einer Tagespflege, steht der Pflegesachleistungsbetrag noch einmal separat zur Verfügung. In Tagespflegeeinrichtungen werden pflegebedürftige Menschen tagsüber betreut. Das ist eine große Erleichterung für pflegende Angehörige und ermöglicht den Pflegebedürftigen, weiterhin soziale Kontakte zu pflegen. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Diese sind dazu da, pflegende Angehörige zu entlasten. Dazu gehören zum Beispiel Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder Unterstützung im Alltag. Viele Leistungen lassen sich miteinander kombinieren. Sie können zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tagespflege und Entlastungsleistungen kombinieren. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Die Pflegekasse kann Zuschüsse für Anpassungen in der Wohnung gewähren, um die Pflege zu erleichtern. Hierunter zählen unter anderem ein barrierefreier Duschumbau, eine Nivellierung von Schwellen und Stufen oder der Einbau eines Treppenliftsystems. Aber auch das Anbringen von Haltegriffen, ein Umzug in eine seniorengerechte Wohnung oder die barrierefreie Gestaltung der Küche zählen hierzu. Auch stehen für die tägliche Pflege Hilfsmittelzuschüsse in Form einer monatlichen Pauschale für z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen und Mundschutze zur Verfügung.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, orientieren Sie sich gern an den nachfolgenden Informationen: Antrag stellen: Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dieser Antrag wird bei der Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse ist in der Regel bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Wenn Sie beispielsweise bei der „Barmer“ versichert sind, reicht es aus, den Antrag an die „Barmer-Krankenkasse“ zu senden und darauf hinzuweisen, dass dieser an die Pflegekasse weitergereicht werden soll. Voraussetzungen: Damit Sie einen Pflegegrad erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Pflegebedürftigkeit: Entscheidend ist, ob körperliche und/oder geistige Einschränkungen Ihren Alltag erschweren. Pflegebedürftig ist man nicht erst, wenn man gar nichts mehr kann. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger den Eindruck haben, dass Sie regelmäßig Hilfe im Alltag benötigen, sollten Sie sich nicht scheuen, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen. • Beitragszeiten: Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten möchte, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Zeitpunkt des Antrags: Es ist zu empfehlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Wenn Sie ab Juni pflegebedürftig sind und den Antrag auf Leistungen erst im Dezember stellen, erhalten Sie die Leistungen auch erst ab Dezember. Das Datum der Antragstellung ist entscheidend für den Leistungsbeginn, nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Nach der Antragstellung: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, wird die Pflegekasse tätig. Sie schickt Ihnen Unterlagen zu und lässt einen Gutachter zur Feststellung des Pflegegrades zu Ihnen nach Hause kommen. Der Gutachter schaut sich verschiedene Lebensbereiche an und vergibt Punkte, die dann den Pflegegrad bestimmen. Je nachdem, welcher Pflegegrad festgestellt wird, stehen Ihnen unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Die Wartezeit für einen Heimplatz kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige Aspekte, die die Dauer beeinflussen können: Verfügbarkeit: Die Wartezeit hängt davon ab, wie viele freie Plätze in den Pflegeheimen in Ihrer Region vorhanden sind. In Gebieten mit hoher Nachfrage kann es länger dauern, einen Platz zu finden. Dringlichkeit: Wenn der Pflegebedarf dringend ist (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt), kann die Vermittlung beschleunigt werden. In solchen Fällen sollten Sie sich direkt an die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt wenden. Individuelle Bedürfnisse: Die Suche nach einem neuen Zuhause kann Zeit in Anspruch nehmen, da individuelle Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen. Dies umfasst Aspekte wie die räumliche Ausstattung, Betreuungsangebote und die soziale Umgebung. Wartelisten: Viele Pflegeeinrichtungen führen Wartelisten. Je nach Position auf der Liste kann die Wartezeit variieren. Es ist ratsam, sich frühzeitig auf die Warteliste setzen zu lassen. Finanzielle Klärung: Die Finanzierung des Heimplatzes muss im Vorhinein geklärt sein. Dies kann ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere wenn private Mittel oder Sozialhilfe beantragt werden müssen. Eine umfassende Beratung durch die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt kann Ihnen bei der Suche helfen und die Wartezeit verkürzen.
Vor dem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gibt es einige Punkte, die berücksichtigt werden sollten: Pflegebedürftigkeit: Für den Einzug in eine Pflegeeinrichtung, muss die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), den Medizinischen Dienst der Privaten Krankenversicherung (MEDICPROOF) oder den Medizinischen Dienst der Pflegeversicherung (MDP) festgestellt werden. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand des Pflegegrades gemessen, der sich aus verschiedenen Kriterien wie Mobilität, kognitiven Fähigkeiten, Selbstversorgung und Kommunikation zusammensetzt. Antrag auf Pflegeleistungen: Bevor jemand in ein Pflegeheim einziehen kann, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Dieser Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Die Pflegekasse prüft den Antrag und entscheidet über die Leistungen. Finanzielle Voraussetzungen: Die Kosten für den Pflegeheimaufenthalt müssen gedeckt sein. Dazu gehören die Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung. Die Finanzierung kann über die Pflegeversicherung, private Mittel (Rente, Vermögen usw.) oder Sozialhilfe sowie über Beihilfen (Pflegewohngeld usw.) erfolgen. Es ist wichtig, die finanzielle Situation frühzeitig zu klären. Wohnortnähe: Die Auswahl der in Betracht kommenden Pflegeheime ist für pflegebedürftige Menschen von besonderer Bedeutung. Wohnortnahe Pflegeeinrichtungen erleichtern die Eingewöhnung und ermöglichen den Angehörigen regelmäßige Besuche. Die Verfügbarkeit von freien Plätzen in Pflegeeinrichtungen kann stark variieren. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig um einen Platz zu kümmern und sich auf Wartelisten setzen zu lassen. Schauen Sie sich gern auch im Vorfeld Pflegeeinrichtungen an. Jede Pflegeeinrichtung hat unterschiedliche Schwerpunkte und Angebote. Es ist wichtig, ein Haus zu wählen, das den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gerecht wird, z. B. hinsichtlich der Betreuung, der räumlichen Ausstattung und der sozialen Aktivitäten.
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